§ 1 SAGV
Das konkrete Sportangebot, der konkrete Zeitraum des Angebots sowie die Bestimmungen bezüglich der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Anzahl, Jahrgangsstufen etc.) erfolgen einvernehmlich zwischen Schule und Verein. Dabei ist den Vertragsparteien bewusst, dass gelegentlich anderen Schulveranstaltungen bei der Terminplanung Vorrang zu gewähren ist.
§ 2 SAGV
Der Verein setzt im Einvernehmen mit der Schulleitung für die Betreuung der Schüler in der SAG ausschließlich volljährige Vereinsübungsleiter mit entsprechender Lizenz oder Lehrkräfte mit entsprechender Qualifikation für den Basis- bzw. Differenzierten Sportunterricht auf der Grundlage eines Vertrages nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster (siehe Muster Übungsleitervertrag) ein.
Soll ein Vereinsübungsleiter eingesetzt werden, sind der Schulleitung vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie sowie die ab 1. März 2020 in § 20 Abs. 8 ff. IfSG geforderten Nachweise vorzulegen. Dem Verein ist bekannt, dass bei Verhinderung des Übungsleiters nur ein entsprechend qualifizierter Ersatz die Vertretung übernehmen kann.
§ 3 SAGV
SAG sind unabhängig vom Ort der Durchführung eine Schulveranstaltung. Mitgliedschaft im Verein ist weder für Schüler noch für Übungsleiter bzw. Lehrkräfte erforderlich. Der Verein hat die teilnehmenden Schüler nicht zu versichern; diese sind im Rahmen der Schulveranstaltung schülerunfallversichert. Für Lehrkräfte/Übungsleiter gelten die Vorschriften über Arbeitsunfälle. Der Versicherungsschutz für Lehrkräfte/Übungsleiter richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über Arbeitsunfälle (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII).
§ 4 SAGV
Es liegt in der Entscheidung des Vereins, ob und ggf. in welcher Höhe er in einer SAG eingesetzte Übungsleiter/Lehrkräfte honoriert. Unabhängig von dieser Entscheidung erhalten Lehrkräfte, auch wenn sie der (den) in die Kooperation einbezogenen Schule(n) angehören, weder eine Anrechnung auf das Stundendeputat noch eine staatliche Mehrarbeitsvergütung.
§ 5 SAGV
Der Verein kann mit Abschluss des SAG-Vertrages für die Durchführung einer SAG eine zusätzliche SAG-Pauschale beantragen. Der SAG-Vertrag muss durch Schulleitung und Vereinsvorsitzenden zur Bestätigung des Stundenumfanges unterschrieben sein. Gefördert werden nur Vereine, die Mitglied des BLSV, des BSSB und des OSB sind.
§ 6 SAGV
Die Laufzeit des Vertrages endet immer zum Ende eines Schuljahres (31. Juli). Zum nächsten Schuljahr ist ein neuer Vertrag (Folgevertrag) abzuschließen. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere bei einem groben Verstoß gegen bestehende Vorschriften für Schulveranstaltungen einschließlich der Sicherheitsvorschriften oder gegen den vereinbarten fachlichen Inhalt der SAG möglich.